Hinweis: Entsprechend der Vorgabe sind die verbindlichen Passagen, die wörtlich übernommen werden müssen, fett hervorgehoben.
Präambel
Grundlagen der Sektionsjugendordnung der JDAV (…) sind die Satzung der Sektion (…), die Satzung des DAV (DAV-Satzung), die Bundesjugendordnung (BJO) der JDAV sowie die „Grundsätze und Bildungsziele der JDAV“ in der jeweils geltenden Fassung.
Die Sektionsjugend der Sektion (…) des DAV ist Teil der JDAV, der Jugendorganisation des Deutschen Alpenvereins e.V. Mitglieder der Sektionsjugend sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, alle Jugendleiterinnen mit gültiger JL-Marke, derdie Jugendreferentin (alternativ: die Jugendreferentinnen) sowie alle Mitglieder des Jugendausschusses der Sektion (…).
- Die Sektionsjugend vertritt ihre Interessen innerhalb der Sektion und ihrer Gremien, in den Gremien der JDAV und des DAV sowie gegenüber Politik und Gesellschaft. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung der Sektion (…).
- Die Aufgaben und Ziele ergeben sich aus den Grundsätzen und Bildungszielen der Jugend des Deutschen Alpenvereins. (Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung, Kompetenzerwerb im Bergsport, Mitwirkung, Vielfalt/Gerechtigkeit, Verantwortung für Natur und Umwelt).
Die Jugendarbeit innerhalb der Sektion wird von der Sektionsjugend selbstorganisiert in eigener Verantwortung wahrgenommen. Die Umsetzung der Aufgaben und Ziele erfolgt insbesondere durch die Arbeit in den Kinder- und Jugendgruppen, die gemeinsame Willensbildung in der Jugendvollversammlung, die Vertretung der Sektionsjugend im geschäftsführenden Sektionsvorstand und weiteren Gremien der Sektion sowie auf der (Bezirks-,) Landes- und Bundesjugendversammlung.
- Die Jugendvollversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Sektionsjugend.
- Teilnahme- und stimmberechtigt in der Jugendvollversammlung sind alle Mitglieder der Sektionsjugend bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
- Teilnahmeberechtigt sind ferner alle Mitglieder nach § 1, Leiter*innen der Gruppen, der Sektionsvorstand sowie Gäste.
- Die ordentliche Jugendvollversammlung findet mindestens jährlich statt (Einladungsfrist: 1 Monat).
Die Jugendvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl desder Jugendreferentin [...] und Vorschlag zu seiner*ihrer Wahl in den Sektionsvorstand (bzw. Wahl zweier Jugendreferent*innen unterschiedlichen Geschlechts).
- Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses und der Delegierten.
- Festlegung der Schwerpunkte und Verwendung des Jugendetats.
- Beschluss und Änderung der Sektionsjugendordnung.
- Antragsberechtigt sind Mitglieder nach § 1 und Gruppenleiter*innen.
- Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Wahlen erfolgen geheim, wenn nicht einstimmig die offene Wahl beschlossen wird.
- Über die Jugendvollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Wahlergebnisse enthält.
- Der Jugendausschuss besteht aus dem/den Jugendreferentin(nen), Stellvertreterinnen und gewählten Mitgliedern.
- Er nimmt zwischen den Versammlungen die Aufgaben wahr (außer Kernaufgaben wie Wahlen oder Ordnungsänderungen).
- Er erstellt den Haushaltsplan der Jugend.
DerDie Jugendreferentin leitet die Sektionsjugend und ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Sektion. (alternativ: Die Jugendreferentinnen leiten die Sektionsjugend. Einer von beiden ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Sektion.) Er*Sie muss volljährig sein.
DerDie Jugendreferentin ist verantwortlich für die Jugendarbeit der Sektion.
Aufgaben umfassen:
- Organisation der Jugendgruppenarbeit & Ausbildung der Jugendleiter*innen.
- Umsetzung der „Grundsätze und Bildungsziele der JDAV“.
- Vertretung der Interessen im Sektionsvorstand.
- Verantwortung des Jugendetats.
- Fristgerechte Bestätigung der Delegierten.
Die Sektion stellt der Sektionsjugend einen angemessenen eigenen Etat innerhalb ihres Haushalts zur Verfügung. Öffentliche Zuschüsse zur Jugendarbeit erhöhen den Jugendetat. Über den Jugendetat verfügt die Sektionsjugend in eigener Verantwortung. Die Verwendung der Mittel darf der Satzung der Sektion nicht zuwiderlaufen. Derdie Jugendreferentin ist für eine ordnungsgemäße Abrechnung gegenüber der Sektion verantwortlich.
- Die Sektionsjugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Sektion.
- Solange eine Sektion keine Sektionsjugendordnung beschließt, gilt [...] die Mustersektionsjugendordnung.
Beschlossen von der DAV Hauptversammlung am 29./30.10.2021. In Kraft seit 01.01.2023.